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Bundesinnenministerium: Verdächtige Beate Zschäpe kaum wegen Mordes anklagbar
19.12.2011
Rechtsterrorismus
Im Bundesinnenministerium geht man davon aus, dass die wegen des Verdachts auf Rechtsterrorismus inhaftierte Beate Zschäpe nicht wegen Mordes, Beihilfe zum Mord oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden kann und sich letztlich nur der Vorwurf der Brandstiftung in ihrer eigenen Wohnung erhärten lässt.

Das berichtet die in Halle erscheinende "Mitteldeutsche Zeitung" (Online-Ausgabe) unter Berufung auf die Spitze des Ministeriums. Zwar war Zschäpe jahrelang gemeinsam mit ihren Gesinnungsgenossen und mutmaßlichen Haupttätern Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Untergrund. Sie schweigt jedoch und wird dies nach Einschätzung des Ministeriums auch weiterhin tun.

Das aber würde bedeuten, dass Zschäpe die Mitwisserschaft bzw. die Beteiligung an den zehn Morden der Gruppe namens "Nationalsozialistischer Untergrund" nicht nachgewiesen werden könne - mit der Folge, dass der NSU nicht als terroristische Vereinigung gelten würde, weil eine terroristische Vereinigung laut Paragraph 129 a Strafgesetzbuch aus mindestens drei Menschen besteht.

Gelinge der Nachweis der Mitwisser- bzw. Mittäterschaft von Zschäpe oder anderer inhaftierter Verdächtiger nicht, so heißt es in der Ministeriumsspitze, seien Böhnhardt und Mundlos im juristischen Sinne als Einzeltäter zu werten.


Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bewehrt. Neben Zschäpe sitzen vier weitere Verdächtige in Untersuchungshaft. Generalbundesanwalt Harald Range hat die Anwendung der Kronzeugenregelung auf Zschäpe bereits abgelehnt. Dafür seien die Vorwürfe zu schwerwiegend, erklärte er in Interviews. Die Kronzeugenregelung ermöglicht Strafmilderung, wenn ein Verdächtiger aussagt.
Michael PohlMichael Pohl, pohl@tagesblick.de
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