Ein Chefarzt und ein Stationsarzt aus Mag- deburg müssen sich am Donnerstag vor Gericht wegen Sterbehilfe verantworten. Sie sollen auf Drängen der Familie das Beat- mungsgerät eines 26-jährigen Mannes abgestellt haben. Ist es Totschlag oder Sterbebegleitung, die in Deutschland in Aus- nahmefällen erlaubt ist? Das Gericht könnte einen Präzedenzfall schaffen.
Der damalige Chefarzt des neurologischen Rehabilitationszentrums Magdeburg, ein 62-jährige Professor, soll auf Drängen der Familie zugelassen haben, dass der Bruder des sterbenskranken 26-jährigen Briten Timothy S. im Mai 2004 das Beatmungsgerät abschaltete. Nach Darstellung der Ange- hörigen hatte der Kranke den Wunsch ge- äußert, zu sterben.
Den Mitarbeitern der Intensivstation soll der Chefarzt Anweisung gegeben haben, nicht auf das Alarmsignal aus dem Kranken- zimmer zu reagieren. Stationsarzt K. soll dem Patienten Schmerz- und Beruhigungsmittel gespritzt haben, um den Todeskampf zu lindern. Ihm wirft die Staatsanwaltschaft Beihilfe zum Totschlag vor.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Medizinern vor, sie hätten die Behandlung eines schwer- kranken Patienten ohne Grund abgebrochen. Das Beatmungsgerät hätte erst nach Fest- stellung des Hirntods ausgeschaltet werden dürfen.
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Der querschnittgelähmte Timothy S. wurde im April 2003 nach einem Unfall in England nach Magdeburg verlegt. Doch Fortschritte bleiben trotz intensiver Betreuung aus. Die Mediziner und die Familie berufen sich darauf, dass der Sterbeprozess bereits eingesetzt habe. Die Mutter habe als amtliche Betreuerin den Willen ihres Sohnes kundgetan. Damit liege Sterbebegleitung vor, die in Deutschland in klar definierten Ausnahmefällen erlaubt sei.
Der Fall Timothy S. könnte zum Präzedenzfall werden. Auf Totschlag steht in Deutschland eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren, in schweren Fällen lebenslange Haft. |